BGH, Urteil vom 15.04.2021 - III ZR 139/20
LG München I 8. Mai 2019
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OLG München 22. Mai 2020
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BGH 15. April 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines vor Eintragung gegründeten Verwertungs- und Vermarktungsvertrags mit der Beklagten, einer gemeinnützigen Stiftung. Streit besteht über die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses vor Eintragung der GmbH und die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und weist die Klage ab. Nach § 11 Abs. 1 GmbHG entsteht die GmbH erst mit Eintragung; vor Eintragung ist ein Vertrag mit der GmbH nur wirksam, wenn er unter aufschiebender Bedingung der Eintragung steht und genehmigt wird (§ 177 BGB). Die Beklagte wurde nicht wirksam vertreten, da die Satzung (§ 10 Abs. 2, § 15 Abs. 2) die Vertretungsmacht des Vorstands auf den gemeinnützigen Zweck beschränkt. Eine generelle Beschränkung durch den Stiftungszweck besteht nicht, wohl aber eine satzungsmäßige, die hier klar und eindeutig ist.

Praxishinweis
Vorvertragliche Rechtsgeschäfte mit GmbH i. Gr. sind genehmigungsbedürftig. Bei Stiftungen ist die Vertretungsmacht des Vorstands grundsätzlich unbeschränkt, kann aber durch klare Satzungsregelungen auf den gemeinnützigen Zweck beschränkt sein. Dritte müssen solche Beschränkungen beachten, um Wirksamkeit der Verträge zu gewährleisten.

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    www.pplaw.com · 28. Juni 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.04.2021 - III ZR 139/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 139/20
Entscheidungsdatum : 14. April 2021
Amtliche Quelle :

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