BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R
SG Marburg 11. November 2008
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LSG Hessen 17. Dezember 2009
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BSG 7. Oktober 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, schwer gehunfähig infolge Tetraspastik, begehrt Kostenerstattung für ein individuell angepasstes Therapiedreirad als Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung. Die Beklagte lehnte ab mit Verweis auf fehlendes Grundbedürfnis und Vorliegen eines Gebrauchsgegenstandes.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, da das Therapiedreirad nach § 33 Abs. 1 SGB V als Hilfsmittel zur Sicherung des Behandlungserfolgs erforderlich ist. Ein Anspruch zum Behinderungsausgleich oder zur Vorbeugung drohender Behinderung besteht nicht. Das Hilfsmittel ist keine allgemeine Gebrauchsware, und wirtschaftlichere Alternativen fehlen. Die Höhe des Erstattungsanspruchs bedarf weiterer Feststellungen.

Praxishinweis
Therapiedreiräder können bei schwerer Mobilitätseinschränkung als notwendige Hilfsmittel zur Krankenbehandlung anerkannt werden. Ablehnungen wegen fehlendem Grundbedürfnis oder Gebrauchsgegenstand sind nicht zwingend haltbar. Wirtschaftlichkeit und Eigenanteil sind im Einzelfall zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 3 KR 5/10 R
    Entscheidungsdatum : 6. Oktober 2010
    Amtliche Quelle :

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