BAG, Urteil vom 25.05.2016 - 5 AZR 318/15
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war vom 9. September bis 20. Oktober 2013 wegen lumbalem Facettensyndrom arbeitsunfähig. Ab dem 21. Oktober 2013 attestierte der Arzt Arbeitsunfähigkeit wegen Schulterschmerzen. Die Beklagte zahlte keine Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 21.–31. Oktober 2013. Streit besteht über den Beginn der zweiten Arbeitsunfähigkeit.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit. Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls begrenzt den Entgeltfortzahlungsanspruch auf sechs Wochen, wenn die zweite Krankheit während der ersten Arbeitsunfähigkeit auftritt. Der Kläger konnte den Beginn der Schultererkrankung ab dem 21. Oktober nicht beweisen.

Praxishinweis
Arbeitnehmer müssen bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Erkrankungen den genauen Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit beweisen. Die ärztliche Bescheinigung ist Beweismittel, trägt der Arbeitgeber jedoch Indizien für eine frühere Arbeitsunfähigkeit vor, lastet die Beweisführung auf dem Arbeitnehmer.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.05.2016 - 5 AZR 318/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 318/15
Entscheidungsdatum : 24. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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