BGH, Urteil vom 29.05.2020 - V ZR 275/18
BGH 29. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erhält von der Beklagten, Betreiberin einer Therme, ein unbefristetes Hausverbot. Die Klägerin verlangt dessen Rücknahme oder Erstattung bereits gezahlter Eintrittspreise. Die Beklagte beruft sich auf ihr Hausrecht, die Klägerin hält das Verbot für unrechtmäßig.

Entscheidungsgründe
Das Hausrecht (§§ 858, 903 BGB) berechtigt die Beklagte grundsätzlich zur Zutrittsverweigerung ohne sachlichen Grund. Eintrittskarten als kleine Inhaberpapiere (§ 807 BGB) begründen keine vertragliche Bindung, die das Hausrecht einschränkt. Nach BVerfG (Art. 3 GG) bedarf ein Hausverbot nur dann eines sachlichen Grundes, wenn der Ausschluss erheblich über die gesellschaftliche Teilhabe entscheidet; dies ist bei einer Therme nicht der Fall.

Praxishinweis
Hausverbote in Einrichtungen mit allgemeinem Publikumsverkehr, die keine erhebliche gesellschaftliche Teilhabe gewährleisten, bedürfen keiner Begründung. Nicht personalisierte Eintrittskarten schränken das Hausrecht nicht ein. Betreiber können daher Hausverbote auch ohne sachlichen Grund aussprechen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Filterergebnisse - Juristische Fakultät - Leibniz Universität HannoverEingeschränkter Zugriff
    www.jura.uni-hannover.de · 8. Juni 2020

  • 2Hausverbot zulässig? Rechtsanwalt zum HausverbotEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. April 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.05.2020 - V ZR 275/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 275/18
Entscheidungsdatum : 28. Mai 2020
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text