BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09
AG Duisburg 13. März 2008
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LG Duisburg 20. November 2008
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BGH 30. Oktober 2009
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BVerfG 11. April 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erhält von der Beklagten, einem Fußballverein, ein bundesweites Stadionverbot nach einem Spiel, das auf einem Anfangsverdacht wegen Landfriedensbruchs beruht. Das Ermittlungsverfahren wird später gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Der Kläger begehrt die Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die mittelbare Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG im Privatrechtsverhältnis. Ein Stadionverbot ist zulässig, wenn es auf einem sachlichen Grund beruht, insbesondere der begründeten Besorgnis künftiger Störungen. Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO entkräftet den Verdacht nicht. Vorprozessuale Anhörungs- und Begründungspflichten bestehen, sind aber im Zivilrecht begrenzt und wurden hier ausreichend gewahrt.

Praxishinweis
Stadionverbote können auf objektiven Tatsachen beruhende Gefahrenprognosen stützen, auch ohne rechtskräftige Verurteilung. Die Vereine müssen jedoch zumindest eine Anhörung ermöglichen und auf Verlangen begründen. Die Ausübung des Hausrechts ist durch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zu moderieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 3080/09
Entscheidungsdatum : 10. April 2018
Amtliche Quelle :

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