BAG, Urteil vom 13.12.2007 - 6 AZR 145/07
BAG 13. Dezember 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten befristet beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem von einer Mitarbeiterin unterzeichneten Schreiben mit dem Zusatz „i.A.“. Zuvor erteilte die Beklagte eine Abmahnung wegen Pflichtverletzung. Der Kläger rügt die Unwirksamkeit der Kündigung und verweigert die Annahme der Beendigung.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung erfüllt die Schriftform des § 623 BGB, da der rechtsgeschäftliche Vertretungswille trotz „i.A.“-Zusatz aus den Gesamtumständen ersichtlich ist. Der Arbeitgeber verzichtet mit der Abmahnung auf das Kündigungsrecht aus den abgemahnten Gründen, auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Die Beklagte muss darlegen, dass andere Kündigungsgründe vorliegen; dies ist nicht ausreichend erfolgt.

Praxishinweis
„i.A.“-Unterschrift indiziert nicht zwingend bloßes Botentum; Gesamtumstände sind maßgeblich. Abmahnung bewirkt Verzicht auf Kündigung aus abgemahnten Gründen auch außerhalb des KSchG. Arbeitgeber müssen bei Kündigung nach Abmahnung konkrete, abweichende Gründe substantiiert darlegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 13.12.2007 - 6 AZR 145/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 145/07
Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2007

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