BAG, Urteil vom 20.05.2008 - 9 AZR 382/07
LAG Düsseldorf 13. April 2007
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BAG 20. Mai 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung der Miete für eine am Arbeitsort angemietete Wohnung. Die Beklagte verweigert die Zahlung für den Zeitraum nach fristloser Kündigung des Lebenspartners des Klägers unter Berufung auf eine doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt einen Anspruch aus betrieblicher Übung (§§ 242, 151 BGB). Die doppelte Schriftformklausel (§ 125 BGB) ist als Allgemeine Geschäftsbedingung (§§ 305 ff. BGB) unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB) und über den Vorrang individueller Abreden (§ 305b BGB) irreführend belehrt. Die Klausel verhindert nicht das Entstehen der betrieblichen Übung.

Praxishinweis
Doppelte Schriftformklauseln in Arbeitsverträgen sind nur wirksam, wenn sie nicht den Eindruck erwecken, mündliche Individualabreden seien stets unwirksam. Arbeitgeber sollten die Formulierung sorgfältig gestalten, um unangemessene Benachteiligungen und die Entstehung betrieblicher Übungen nicht zu riskieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.05.2008 - 9 AZR 382/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 382/07
Entscheidungsdatum : 19. Mai 2008

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