BAG, Urteil vom 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06
LAG Baden-Württemberg 6. November 2006
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BAG 16. April 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war nach Ausbildung zunächst befristet beschäftigt. Die Beklagte bot ihm einen neuen befristeten Arbeitsvertrag (01.01.–30.06.2005) schriftlich an, dessen Unterzeichnung der Kläger erst nach Arbeitsaufnahme vornahm. Streit besteht über die Wirksamkeit der Befristung gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Befristung ist wirksam, da die Parteien keine vorherige mündliche Befristung vereinbart hatten. Das schriftliche Angebot der Beklagten war an die Unterzeichnung gebunden, die der Kläger nach Arbeitsaufnahme erbrachte. Die Schriftformvorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG ist somit gewahrt, § 125 BGB nicht verletzt.

Praxishinweis
Ein befristeter Arbeitsvertrag bedarf der Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 14 Abs. 4 TzBfG. Arbeitgeber können den Vertragsschluss wirksam von der Unterzeichnung des schriftlichen Vertrags abhängig machen; Arbeitsaufnahme allein begründet kein wirksames Vertragsverhältnis.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 1048/06
Entscheidungsdatum : 15. April 2008

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