BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10
VG Köln 13. Dezember 2007
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OVG Nordrhein-Westfalen 13. Februar 2009
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BVerwG 17. Dezember 2009
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BVerwG 21. Juli 2010
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BVerfG 17. September 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Bundestagsabgeordneter und eine Fraktion klagen gegen die Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit. Streitgegenstand ist die Vereinbarkeit der Beobachtung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§§ 3, 4, 8 BVerfSchG).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Beobachtung von Abgeordneten einen Eingriff in das freie Mandat (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt, der nur mit strenger Verhältnismäßigkeit und einer klaren gesetzlichen Grundlage zulässig ist. Die §§ 3, 4, 8 BVerfSchG genügen dem Gesetzesvorbehalt, jedoch verkennt das Bundesverwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit der langjährigen Beobachtung des Klägers, der keine eigene verfassungsfeindliche Betätigung zeigt.

Praxishinweis
Die Beobachtung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz ist grundsätzlich zulässig, bedarf aber einer differenzierten Einzelfallabwägung unter besonderem Schutz des freien Mandats. Dauerhafte und pauschale Überwachung ohne konkrete Anhaltspunkte ist unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Spezielle gesetzliche Regelungen für Abgeordnete sind nicht zwingend erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 2436/10
Entscheidungsdatum : 16. September 2013
Amtliche Quelle :

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