BGH, Beschluss vom 16.10.2018 - VIII ZR 225/17
LG Bayreuth 20. Dezember 2016
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OLG Bamberg 2. August 2017
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OLG Bamberg 20. September 2017
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BGH 16. Oktober 2018
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BGH 8. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger begehrt Schadensersatz gegen Beklagte aus vertraglicher bzw. deliktischer Haftung. Streitgegenstand sind Ansprüche aus §§ 280, 823 BGB wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses. Vorinstanzen: LG Bayreuth, OLG Bamberg.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezugnahme auf §§ 280, 823 BGB, dass die Beklagte keine Pflichtverletzung begangen hat. Maßgeblich ist, dass keine adäquate Kausalität zwischen dem behaupteten Fehlverhalten und dem Schaden besteht. Die Klage wird mangels Nachweis der Haftungsvoraussetzungen abgewiesen.

Praxishinweis
Für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Vertrag und Delikt ist die strikte Darlegung von Pflichtverletzung und Kausalität unerlässlich. Die Entscheidung verdeutlicht die hohe Beweislast des Klägers bei der Haftung nach §§ 280, 823 BGB.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.10.2018 - VIII ZR 225/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 225/17
    Entscheidungsdatum : 15. Oktober 2018
    Amtliche Quelle :

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