BGH, Urteil vom 23.03.2018 - V ZR 307/16
AG Dachau 28. April 2016
>
BGH 23. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien sind Teileigentümer eines ausschließlich beruflich-gewerblich genutzten Gebäudes. Der Beklagte nutzt eine Einheit entgegen der Teilungserklärung zu Wohnzwecken. Die Kläger verlangen Unterlassung dieser Nutzung. Das Landgericht gibt der Berufung statt, der Beklagte legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Die Nutzung zu Wohnzwecken widerspricht der Teilungserklärung (§ 15 Abs. 3 WEG) und ist bei typisierender Betrachtung störender als die vorgesehene gewerbliche Nutzung. Ein Anspruch auf Anpassung der Gemeinschaftsordnung (§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG) ist nicht als Einrede gegen die Unterlassungsklage zulässig. Die neue Nutzung darf erst nach rechtskräftiger Änderung der Gemeinschaftsordnung erfolgen.

Praxishinweis
Wohnnutzung in ausschließlich gewerblich bestimmten Teileigentumseinheiten ist regelmäßig unzulässig und kann per Unterlassungsklage untersagt werden. Anpassungsbegehren der Nutzungsregelung müssen gerichtlich durchgesetzt werden; eine eigenmächtige Nutzungsänderung vor rechtskräftiger Entscheidung ist unzulässig.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge11

  • 1WEG-Recht - BGH-Überblick - WohnungseigentumsrechtEingeschränkter Zugriff
    Haufe Online Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 1. Januar 2026

  • 2Lösung für SchrottimmobilienEingeschränkter Zugriff
    Blog.Otto-Schmidt.De · https://www.otto-schmidt.de/ · 29. März 2018

  • 3Prof. Dr. Dr. Herbert GrziwotzEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 21. November 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.03.2018 - V ZR 307/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 307/16
Entscheidungsdatum : 22. März 2018
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text