BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09
LG Köln 28. Mai 2009
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BGH 15. Januar 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die gerichtliche Durchsetzung einer abweichenden Kostenverteilung für die Sanierung von Balkonen in einer Wohnungseigentumsanlage. Die Wohnungseigentümerversammlung lehnte ihren Antrag auf Verteilung nach Anzahl der Einheiten ab; die Klägerin focht diesen Beschluss an und stellte weitere Anträge auf Kostenverteilung und Vereinbarungsänderung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Anfechtung des Negativbeschlusses ist zulässig, die Leistungsklage ohne vorherige Versammlungsbefassung unzulässig (§§ 21 Abs. 8, 46 WEG). Ein Anspruch auf abweichende Kostenverteilung im Einzelfall (§ 16 Abs. 4 WEG) setzt neben ordnungsmäßiger Verwaltung auch die Voraussetzungen der generellen Änderung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG voraus. Die Unbilligkeit des Festhaltens am bisherigen Schlüssel wurde verneint.

Praxishinweis
Negativbeschlüsse der Wohnungseigentümer sind anfechtbar; Leistungsklagen bedürfen jedoch vorheriger Versammlungsbefassung. Ein Anspruch auf abweichende Kostenverteilung erfordert strenge Voraussetzungen, insbesondere die Unbilligkeit des bisherigen Verteilungsschlüssels nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG. Einzelfallregelungen und generelle Änderungen sind rechtlich zu differenzieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 114/09
Entscheidungsdatum : 14. Januar 2010
Amtliche Quelle :

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