BAG, Beschluss vom 07.02.2012 - 1 ABR 46/10
ArbG Bonn 16. Juni 2010
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BAG 7. Februar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber die quartalsweise Übermittlung eines Verzeichnisses mit Namen der Arbeitnehmer, die nach § 84 Abs. 2 SGB IX die Voraussetzungen für ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) erfüllen. Der Arbeitgeber verweigert dies mit Verweis auf Datenschutz und fehlende Einwilligung der Betroffenen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Auskunftsanspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX unabhängig von der Einwilligung der Arbeitnehmer. Die Übermittlung der Namen ist zur Überwachung der bEM-Pflicht erforderlich und datenschutzrechtlich nach § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG zulässig, da die Interessen des Arbeitgebers an der Erfüllung gesetzlicher Pflichten überwiegen.

Praxishinweis
Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Betriebsrat die Namen der Arbeitnehmer mit mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahreszeitraum zu übermitteln, auch ohne deren Zustimmung. Datenschutzrechtliche Einwände greifen nicht, da der Betriebsrat Teil der verantwortlichen Stelle ist und der Auskunftsanspruch der Überwachung gesetzlicher Pflichten dient.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 07.02.2012 - 1 ABR 46/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 46/10
Entscheidungsdatum : 6. Februar 2012
Amtliche Quelle :

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