BAG, Beschluss vom 12.08.2009 - 7 ABR 15/08
BAG 12. August 2009

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Sachverhalt
Mitglieder eines Betriebsrats verlangen nach § 34 Abs. 3 BetrVG uneingeschränkten elektronischen Zugriff auf im EDV-System der Arbeitgeberin gespeicherte Betriebsratsdaten und E-Mails. Der Betriebsrat verweigert dies mit Verweis auf Datenschutz und verweist auf Einsichtnahme in Papierform.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass elektronische Dateien und E-Mails als Betriebsratsunterlagen i.S.d. § 34 Abs. 3 BetrVG gelten. Das Einsichtsrecht umfasst den uneingeschränkten elektronischen Zugriff „jederzeit“. Datenschutzrechtliche Einschränkungen sind ausgeschlossen, da das BetrVG vorrangig ist und das Einsichtsrecht unabdingbar bleibt.

Praxishinweis
Betriebsratsmitglieder haben ein zwingendes Recht auf elektronischen Zugriff auf alle Betriebsratsunterlagen. Der Betriebsrat muss technische und organisatorische Maßnahmen zur jederzeitigen Einsichtnahme gewährleisten, ohne das Einsichtsrecht durch Datenschutz oder interne Beschlüsse zu beschränken.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 12.08.2009 - 7 ABR 15/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 ABR 15/08
Entscheidungsdatum : 12. August 2009

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