BFH, Entscheidung vom 18.12.2008 - VI R 34/07
FG Schleswig-Holstein 1. Dezember 2006
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BFH 18. Dezember 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, stellt ihrem Geschäftsführer zwei Firmenfahrzeuge zur Verfügung, darunter einen fensterlosen Opel Combo als Werkstattwagen. Das Finanzamt setzte für beide Fahrzeuge die 1 %-Regelung an, auch für den Opel Combo, und erhob Lohnsteuer. Die Klägerin wendet sich gegen die Anwendung der 1 %-Regelung auf den Opel Combo.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil auf und gibt der Klage teilweise statt. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die objektiv typischerweise ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmt sind (hier: fensterloser Werkstattwagen). Die Feststellung der privaten Nutzung obliegt dem Finanzamt, das sich nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen kann.

Praxishinweis
Für LKW-ähnliche Fahrzeuge mit typischerweise ausschließlich beruflicher Nutzung ist die 1 %-Regelung ausgeschlossen. Die private Nutzung ist im Einzelfall nachzuweisen. Finanzämter tragen die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächliche private Nutzung solcher Fahrzeuge.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 18.12.2008 - VI R 34/07
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 34/07
Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2008

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