BGH, Urteil vom 14.05.2024 - XI ZR 51/23
LG Mühlhausen 8. März 2023
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BGH 14. Mai 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Fortbestands eines seit 2005 bestehenden Sparvertrags mit variabler Verzinsung und gestaffelter Prämie bis zum 25. Sparjahr. Die Beklagte kündigte den Vertrag unter Berufung auf die Niedrigzinsphase zum 16. Januar 2021.

Entscheidungsgründe
Der Sparvertrag ist als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag (§ 700 BGB) zu qualifizieren, da keine Zahlungspflicht der Klägerin besteht. Das ordentliche Kündigungsrecht der Beklagten aus Nr. 26 Abs. 1 AGB ist nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe (15. Sparjahr) ausgeschlossen. Ein sachlicher Grund für die Kündigung liegt im veränderten Zinsumfeld vor. Die Klage wird daher abgewiesen.

Praxishinweis
Prämiensparverträge mit gestaffelter Prämie begründen keinen Kündigungsausschluss über die höchste Prämienstufe hinaus. Die Sparkasse kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, etwa Niedrigzinsphase, ordnungsgemäß kündigen. Feststellungs- und Schadensersatzklagen sind in solchen Fällen unbegründet.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.05.2024 - XI ZR 51/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 51/23
Entscheidungsdatum : 13. Mai 2024
Amtliche Quelle :

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