BGH, Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18
OLG Naumburg 16. Mai 2018
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BGH 14. Mai 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen Feststellung des Fortbestands dreier Prämiensparverträge gegen Kündigung der Beklagten. Die Verträge sehen stufenweise steigende Prämien bis zum 15. Sparjahr vor. Die Beklagte kündigt die Verträge nach Erreichen der Höchstprämie wegen des Niedrigzinsumfelds.

Entscheidungsgründe
Die Sparverträge sind unregelmäßige Verwahrungsverträge (§ 700 BGB). Ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten ergibt sich aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen, ist jedoch bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen. Nach Ablauf des 15. Sparjahres ist die Kündigung mit dreimonatiger Frist zulässig. Ein sachlicher Grund liegt im veränderten Zinsumfeld.

Praxishinweis
Prämiensparverträge sind als unregelmäßige Verwahrung zu qualifizieren. Das ordentliche Kündigungsrecht der Sparkasse kann bis zur höchsten Prämienstufe ausgeschlossen sein. Nach Erreichen dieser Stufe ist eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen zulässig, sofern die vertraglichen Fristen eingehalten werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 345/18
Entscheidungsdatum : 13. Mai 2019
Amtliche Quelle :

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