BAG, Urteil vom 26.01.2011 - 5 AZR 819/09
BAG 26. Januar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei dem Beklagten als Vollzeitbeschäftigter mit Arbeitszeitkonto tätig. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses forderte er Vergütung für geleistete Arbeit und Urlaubsabgeltung, die der Beklagte mit einem negativen Arbeitszeitkontostand (Minusstunden) verrechnete. Streit besteht über die Berechtigung dieser Verrechnung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Verrechnung von Minusstunden, da der Beklagte keine wirksame ungleichmäßige Verteilung der tariflichen Jahresarbeitszeit gemäß § 2 Nr. 1 TV-Arbeitszeit vorgenommen hat. Ohne verbindliche Sollarbeitszeit lag Annahmeverzug des Arbeitgebers vor (§ 615 BGB). Minusstunden setzen einen Vergütungsvorschuss voraus, der hier nicht vorliegt (§ 611 BGB, § 3 EntgeltFG, § 7 BUrlG).

Praxishinweis
Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden erfordert eine wirksame, dem Arbeitnehmer mitgeteilte Verteilung der Jahresarbeitszeit. Fehlt diese, ist der Arbeitgeber im Annahmeverzug und kann Minusstunden nicht gegen Vergütungsansprüche verrechnen. Einwendungen gegen falsche Arbeitszeitabrechnungen unterliegen keinen Ausschlussfristen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 26.01.2011 - 5 AZR 819/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 819/09
Entscheidungsdatum : 25. Januar 2011
Amtliche Quelle :

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