BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10
LAG Niedersachsen 18. Januar 2010
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BAG 9. Juni 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, langjährig bei der Beklagten beschäftigt und nach § 34 Abs. 1 MDK-T nur aus wichtigem Grund kündbar, wurde außerordentlich wegen vorsätzlicher Falscherfassung der Arbeitszeit im Gleitzeitmodell gekündigt. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit dieser fristlosen Kündigung.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist nach § 34 Abs. 1 MDK-T i.V.m. § 626 Abs. 1 BGB wirksam, da die Klägerin an sieben Tagen systematisch und vorsätzlich Arbeitszeiten falsch dokumentierte, was einen schweren Vertrauensbruch darstellt. Eine Abmahnung war entbehrlich, da eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Praxishinweis
Vorsätzliche Manipulation der Zeiterfassung im Gleitzeitmodell begründet regelmäßig einen wichtigen Kündigungsgrund ohne Abmahnung. Arbeitgeber müssen die Einhaltung der Dokumentationspflichten strikt überwachen, um arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Arbeitszeitbetrug durchsetzen zu können.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 381/10
Entscheidungsdatum : 8. Juni 2011
Amtliche Quelle :

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