BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - XII ZB 565/15
OLG Dresden 29. Oktober 2015
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BGH 11. Januar 2017

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Sachverhalt
Kläger, vertreten durch die Mutter, fordern rückständigen und laufenden Kindesunterhalt ab September 2012 im paritätischen Wechselmodell. Beklagter ist der Vater mit höherem Einkommen. Streit besteht über die Höhe der Unterhaltsbeteiligung und die Anrechnung von Naturalunterhalt sowie Kindergeld.

Entscheidungsgründe
Das Wechselmodell führt nicht zur Befreiung vom Barunterhalt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB; beide Eltern sind barunterhaltspflichtig. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem Gesamteinkommen beider Eltern und umfasst Mehrkosten des Wechselmodells. Kindergeld ist hälftig auf den Barbedarf anzurechnen (§ 1612b BGB). Die Berechnung des Mehrbedarfs, insbesondere Wohnkosten und Kultur, ist jedoch fehlerhaft und bedarf erneuter tatrichterlicher Prüfung.

Praxishinweis
Im Wechselmodell besteht grundsätzlich Barunterhaltspflicht beider Elternteile, wobei der Bedarf nach beiderseitigem Einkommen und Mehrkosten zu bemessen ist. Kindergeld ist hälftig anzurechnen. Bei der Ermittlung des Mehrbedarfs sind konkrete Wohnkosten und angemessene Naturalleistungen sorgfältig zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - XII ZB 565/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 565/15
Entscheidungsdatum : 10. Januar 2017
Amtliche Quelle :

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