BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - 4 StR 593/18
BGH 29. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), versuchter Hehlerei, Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich seine Revision.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird aufgehoben, da unklar bleibt, ob die angebrachten polnischen Kennzeichen Urkundenqualität im Sinne des § 267 StGB besitzen. Zudem ist der Gefährdungsvorsatz bei § 315c StGB nicht hinreichend belegt. Weitere Feststellungen zum Unfallhergang und zur Schadenshöhe sind erforderlich.

Praxishinweis
Bei Urkundenfälschung mit ausländischen Kennzeichen sind deren Urkundenqualität und Beschaffenheit detailliert festzustellen. Für § 315c StGB ist der Gefährdungsvorsatz streng zu prüfen; bloße Unfallfolgen genügen nicht. Strafzumessung darf § 46 Abs. 3 StGB nicht verletzen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - 4 StR 593/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 593/18
    Entscheidungsdatum : 28. Januar 2019
    Amtliche Quelle :

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