BGH, Beschluss vom 21.05.2015 - 4 StR 164/15
BGH 21. Mai 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen diverser Straftaten, u.a. Diebstahl mit Waffen, vorsätzlicher Körperverletzung, Urkundenfälschung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt. Strittig sind insbesondere zwei Fälle der Gefährdung des Straßenverkehrs und damit verbundene Urkundenfälschung.

Entscheidungsgründe
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB) in den Fällen II.4 und II.5 wird aufgehoben, da keine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder bedeutenden Sachen nachgewiesen ist. Zudem fehlt die erforderliche Tatmehrheit bei der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), da der Gesamtvorsatz für mehrfachen Gebrauch der unechten Urkunde nicht festgestellt wurde.

Praxishinweis
Für Verurteilungen nach § 315c StGB ist eine konkrete, über die latente Gefährdung hinausgehende Gefährdung zu belegen. Bei Urkundenfälschung nach § 267 StGB ist der Gesamtvorsatz für mehrfachen Gebrauch der gefälschten Urkunde zwingend zu prüfen, um Tatmehrheit zu begründen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 21.05.2015 - 4 StR 164/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 164/15
Entscheidungsdatum : 20. Mai 2015
Amtliche Quelle :

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