BSG, Urteil vom 17.09.2013 - B 1 KR 2/12 R
LSG Bayern 27. September 2011
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BSG 17. September 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vergütung für drei vorstationäre Krankenhausbehandlungen, die jeweils einer vollstationären Behandlung mit Fallpauschale vorausgingen. Die Beklagte zahlte nur die Fallpauschalen für die vollstationären Behandlungen, nicht jedoch die vorstationären Leistungen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 115a Abs. 3 SGB V i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 3 KHEntgG sind vorstationäre Leistungen neben einer Fallpauschale nicht gesondert abrechenbar, wenn vor- und vollstationäre Behandlung denselben Behandlungsfall im Sinne eines zusammenhängenden Krankheitsfalles betreffen. Zeitliche Überschreitungen der Fristen des § 115a Abs. 2 S. 1 SGB V sind unbeachtlich.

Praxishinweis
Krankenhäuser können vorstationäre Leistungen nicht zusätzlich abrechnen, wenn für die anschließende vollstationäre Behandlung eine Fallpauschale besteht und beide Leistungen einen einheitlichen Behandlungsfall bilden. Die zeitliche Begrenzung des § 115a Abs. 2 S. 1 SGB V ist für den Abrechnungsausschluss nicht maßgeblich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 17.09.2013 - B 1 KR 2/12 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 2/12 R
    Entscheidungsdatum : 16. September 2013
    Amtliche Quelle :

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