BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09
OLG Zweibrücken 18. März 2009
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BVerfG 22. Juni 2009
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BVerfG 10. Juni 2010
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BVerfG 23. März 2011
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BVerfG 16. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist im Maßregelvollzug untergebracht und verweigert eine medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika. Die Beklagten ordnen die Zwangsbehandlung auf Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rheinland-Pfalz an. Streitgegenstand ist die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm und der Zwangsbehandlung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für die Zwangsbehandlung bildet. Die Vorschrift erfüllt nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Klarheit, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in Art. 2 Abs. 2 GG. Zwangsbehandlungen sind nur bei krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit und unter strengen materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zulässig.

Praxishinweis
Zwangsbehandlungen im Maßregelvollzug bedürfen einer klaren gesetzlichen Grundlage, die insbesondere krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit, Erfolgsaussicht, Verhältnismäßigkeit und verfahrensrechtliche Sicherungen regelt. Unbestimmte Normen wie § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf. sind verfassungswidrig und nicht anwendbar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 882/09
    Entscheidungsdatum : 22. März 2011
    Amtliche Quelle :

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