BAG, Urteil vom 12.05.2011 - 2 AZR 479/09
LAG Baden-Württemberg 2. Juni 2009
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BAG 12. Mai 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Beschäftigter im öffentlichen Dienst, war wegen Aktivitäten für die verfassungsfeindliche NPD/JN vom Beklagten außerordentlich gekündigt und der Arbeitsvertrag angefochten worden. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Anfechtung gem. § 123 BGB und der Kündigung gem. §§ 626, 1 KSchG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Arglist bei der Anfechtung, da die Verfassungstreuepflicht funktionsbezogen zu beurteilen ist (§ 3 Abs. 1 TV-L). Der Kläger unterliegt nur einer einfachen Treuepflicht, die nicht schon durch Mitgliedschaft oder passive Unterstützung verletzt wird. Die Kündigung ist wegen fehlender konkreter Störung des Arbeitsverhältnisses und wegen Verzichts nach Abmahnung unwirksam.

Praxishinweis
Bei politischer Betätigung im öffentlichen Dienst ist die Verfassungstreuepflicht funktionsbezogen zu prüfen. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erfordert konkrete Täuschungshandlungen. Abmahnungen können ein Kündigungsverzicht sein; Kündigungen bedürfen einer konkreten, individualisierten Pflichtverletzung.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 12.05.2011 - 2 AZR 479/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 479/09
Entscheidungsdatum : 11. Mai 2011
Amtliche Quelle :

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