BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - V ZB 5/12
BGH 25. Oktober 2012

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Sachverhalt
Vorkaufsberechtigte übt Vorkaufsrecht mittels Vollmacht aus, die Prokura war vor Erteilung wirksam, aber erst nach Ausübung im Genossenschaftsregister eingetragen. Vorkaufsverpflichtete weisen Ausübungserklärung wegen fehlender Vollmachtsurkunde zurück. Notar verweigert Abwicklung des Kaufvertrags zwischen Vorkaufsverpflichteten und Drittkäufern.

Entscheidungsgründe
Die Zurückweisung der Ausübungserklärung erfolgte wirksam gemäß §§ 174, 180 BGB, da die fehlende Eintragung der Prokura im Genossenschaftsregister negative Publizität entfaltet und die Vertretungsmacht nicht nachgewiesen war. Eine nachträgliche Heilung durch Verzicht der Vorkaufsverpflichteten ist ausgeschlossen, da die Erklärung endgültig unwirksam ist.

Praxishinweis
Bei Ausübung von Vorkaufsrechten durch Prokuristen ist auf die Eintragung im Genossenschaftsregister zu achten. Fehlende Eintragung begründet ein Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB und führt zur Unwirksamkeit der Erklärung, eine Heilung durch nachträglichen Verzicht ist ausgeschlossen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - V ZB 5/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZB 5/12
    Entscheidungsdatum : 25. Oktober 2012
    Amtliche Quelle :

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