BPatG, Entscheidung vom 11.01.2005 - 24 W (pat) 304/03
BPatG 11. Januar 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Markenschutz für die IR-Marke „BALANCE“ für Waren der Klasse 3 (Reinigungsprodukte, Lufterfrischer). Die Markenstelle verweigert den Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Klägerin legt Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht bestätigt die Zurückweisung gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1, 107, 113 MarkenG i.V.m. Art. 5 MMA und Art. 6 B Nr. 2 PVÜ. „BALANCE“ wird als rein beschreibender Begriff ohne herkunftshinweisende Unterscheidungskraft bewertet, da er im Verkehr als Sachangabe für die Wirkung und Zusammensetzung der Waren verstanden wird.

Praxishinweis
Begriffe, die im Verkehr als bloße Sachangaben wahrgenommen werden, sind für Waren der Klasse 3 nicht schutzfähig. Vorbestehende Eintragungen vergleichbarer Marken begründen keinen Anspruch auf Schutz. Die Entscheidung folgt ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Entscheidung vom 11.01.2005 - 24 W (pat) 304/03
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 24 W (pat) 304/03
    Entscheidungsdatum : 10. Januar 2005

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