BGH, Urteil vom 02.02.2011 - XII ZR 185/08
AG Witten 6. Juni 2007
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OLG Hamm 17. Oktober 2008
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BGH 2. Februar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB aus der Scheidung. Streit besteht über die Bewertung der freiberuflichen Steuerberaterpraxis und GmbH-Beteiligung der Beklagten zum Endstichtag. Anfangsvermögen bestand nicht, Endvermögen und Verbindlichkeiten sind streitig bewertet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Zugewinnausgleichsanspruch, da der Kläger einen höheren Zugewinn erzielt. Maßgeblich ist die Bewertung der Praxis nach dem modifizierten Ertragswertverfahren mit individuellem Unternehmerlohnabzug, der berufliche Erfahrung, Verantwortung und soziale Absicherung berücksichtigt (§ 1376 Abs. 2 BGB). Latente Ertragsteuern sind unabhängig von Veräußerungsabsicht abzuziehen. Die GmbH-Beteiligung wird ebenfalls nach Ertragswert bemessen.

Praxishinweis
Im Zugewinnausgleich ist der ideelle Wert freiberuflicher Praxen grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt vorzugsweise nach dem modifizierten Ertragswertverfahren mit individuell bemessenem Unternehmerlohn. Latente Steuern sind stichtagsbezogen abzuziehen, auch ohne Veräußerungsabsicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.02.2011 - XII ZR 185/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 185/08
Entscheidungsdatum : 1. Februar 2011
Amtliche Quelle :

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