BSG, Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R
BSG 28. Oktober 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Überprüfung bestandskräftiger SGB-II-Bescheide seit 2006. Ein undatierter Überprüfungsantrag vom 3.2.2011 wurde mangels Konkretisierung abgelehnt. Später benannte sie einzelne Bescheide, die als neuer Antrag gewertet wurden. Die Klage auf inhaltliche Überprüfung wurde abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 44 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II: Ein Überprüfungsantrag muss konkret und bestimmbar sein, um eine Prüfpflicht auszulösen. Der erste Antrag war zu unbestimmt, sodass die Ablehnung rechtmäßig war. Die spätere Konkretisierung begründet keinen Rückwirkungsanspruch. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über den Überprüfungsantrag.

Praxishinweis
Für Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X ist eine hinreichende Konkretisierung der zu überprüfenden Verwaltungsakte erforderlich. Unbestimmte Sammelanträge können abgelehnt werden. Die Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet, im Gerichtsverfahren erstmals konkretisierte Anträge inhaltlich zu prüfen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 39/13 R
    Entscheidungsdatum : 27. Oktober 2014
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text