BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R
SG Halle 15. März 2017
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LSG Sachsen-Anhalt 19. April 2018
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BSG 4. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert und seit 28.7.2014 arbeitsunfähig. Er beantragt Zustimmung zum Auslandsaufenthalt in Dänemark (8.–12.9.2014) bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, um Krankengeld (Krg) weiter zu beziehen. Die Beklagte verweigert die Zustimmung und setzt das Krg für diesen Zeitraum aus.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte darf die Zustimmung nach § 16 Abs. 4 SGB V nicht versagen, wenn die Arbeitsunfähigkeit unzweifelhaft besteht und kein Leistungsmissbrauch vorliegt. Die Entscheidung ist keine Ermessensentscheidung, sondern ein Rechtsanspruch. EU-Recht (Art. 21 VO (EG) 883/2004) schützt den Export von Krankengeld bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat. Die Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 1 SGB V wird durch § 16 Abs. 4 SGB V und unionsrechtliche Vorgaben eingeschränkt.

Praxishinweis
Krankenkassen müssen bei unzweifelhafter Arbeitsunfähigkeit und ohne Missbrauchsanzeichen die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt in der EU erteilen, um Krankengeld fortzuzahlen. Eine Versagung ohne schriftlichen Hinweis auf Mitwirkungspflichten und ohne konkrete Versagungsgründe ist rechtswidrig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 3 KR 23/18 R
Entscheidungsdatum : 3. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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