BSG, Urteil vom 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R
BSG 12. Oktober 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Absenkung ihres Grades der Behinderung (GdB) von 60 auf 30 durch den Beklagten wegen fehlender Mitwirkung bei der Nachprüfung der Brustkrebserkrankung. Der Beklagte hatte die Absenkung nach § 66 SGB I wegen Mitwirkungsverweigerung vorgenommen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt den Bescheid auf, da der Beklagte die Klägerin nicht ausreichend konkret gemäß § 66 Abs. 3 SGB I über die drohenden Rechtsfolgen der fehlenden Mitwirkung belehrt hat. Ein allgemeiner Hinweis ohne konkrete Rechtsfolgenbenennung genügt nicht. Die Warnfunktion des Hinweises erfordert die Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung, ohne eine unzulässige Vorwegnahme der Ermessensentscheidung darzustellen.

Praxishinweis
Bei Mitwirkungsverweigerung ist ein schriftlicher, konkreter Hinweis auf die drohenden Rechtsfolgen nach § 66 Abs. 3 SGB I zwingend. Allgemeine Belehrungen genügen nicht. Die Behörde muss die voraussichtliche Entscheidung bei fehlender Mitwirkung klar benennen, um Verfahrensfehler und Aufhebungen zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 9 SB 1/17 R
    Entscheidungsdatum : 11. Oktober 2018
    Amtliche Quelle :

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