BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R
LSG Sachsen 15. Mai 2008
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BSG 28. Oktober 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beantragt am 9. Juni 2005 Leistungen nach § 37 SGB II, reicht das ausgefüllte Formular jedoch erst im Januar 2006 ein. Die Beklagte bewilligt Leistungen erst ab Januar 2006. Streit besteht über Wirksamkeit der Antragstellung und Verwirkung der Ansprüche.

Entscheidungsgründe
Das BSG bestätigt, dass der Antrag nach § 37 SGB II formfrei und wirksam am 9. Juni 2005 gestellt wurde. Eine Verwirkung gemäß § 242 BGB scheidet aus, da die Beklagte ihre Mitwirkungspflichten nach §§ 16 Abs. 3 SGB I, 60 ff. SGB I nicht ausreichend wahrnahm. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II begründet keine Verwirkung oder zeitliche Begrenzung des Anspruchs.

Praxishinweis
Anträge nach § 37 SGB II sind formfrei und lösen ein Verwaltungsverfahren aus, das die Behörde aktiv zu betreiben hat. Verwirkung von Leistungsansprüchen ist nur bei illoyalem Verhalten und unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten möglich. Die sechsmonatige Bewilligungsfrist des § 41 SGB II begrenzt nicht den Anspruchszeitraum.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 56/08 R
    Entscheidungsdatum : 27. Oktober 2009
    Amtliche Quelle :

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