BGH, Beschluss vom 28.04.2021 - 4 StR 500/20
BGH 28. April 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Besitzes und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Revisionsverfahren verstirbt er, bevor über die Revision entschieden wird.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird gemäß § 206a StPO wegen Verfahrenshindernis eingestellt; das Urteil wird gegenstandslos. Die Kosten trägt die Staatskasse nach § 467 Abs. 1 StPO, jedoch ohne Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO), da der Schuldspruch ohne Rechtsfehler Bestand gehabt hätte.

Praxishinweis
Tod des Angeklagten im Revisionsverfahren führt zur Verfahrenseinstellung und Kostenlast bei der Staatskasse. Notwendige Auslagen des Angeklagten werden nicht auferlegt, wenn der Schuldspruch voraussichtlich Bestand gehabt hätte. Entschädigungsansprüche nach StrEG sind ausgeschlossen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 28.04.2021 - 4 StR 500/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 500/20
    Entscheidungsdatum : 27. April 2021
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text