BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - I ZB 34/15
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Sachverhalt
Die Klägerin verbietet der Beklagten den Vertrieb und die Bewerbung von Spirituosen mit der Bezeichnung „RESCUE TROPFEN“ und „RESCUE NIGHT SPRAY“. Die Beklagte bewirbt und vertreibt weiterhin Produkte mit ähnlichen Bezeichnungen und ruft ausgelieferte Produkte nicht zurück. Die Klägerin beantragt Ordnungsmittel wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung.

Entscheidungsgründe
Nach § 890 ZPO umfasst die Unterlassungsverpflichtung nicht nur das Unterlassen, sondern auch zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands, insbesondere den Rückruf bereits ausgelieferter Produkte. Die Verpflichtung erstreckt sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen, hier Produkte mit der Bezeichnung „RESCUE“. Die Beklagte hat ihre Pflichten verletzt, da sie weder Rückrufmaßnahmen ergriff noch den Vertrieb ähnlicher Produkte einstellte.

Praxishinweis
Unterlassungstitel können die Verpflichtung zum Rückruf bereits ausgelieferter Produkte und zur Einwirkung auf Dritte umfassen, wenn ein fortdauernder Störungszustand besteht. Die Auslegung des Titels erstreckt sich auf kerngleiche Verletzungen, auch ohne ausdrückliche Benennung im Tenor.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - I ZB 34/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZB 34/15
    Entscheidungsdatum : 29. September 2016
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text