BAG, Urteil vom 25.04.2018 - 5 AZR 245/17
ArbG Düsseldorf 26. August 2016
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LAG Düsseldorf 28. März 2017
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BAG 25. April 2018

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Vergütung für Umkleidezeiten im Betrieb der Beklagten, die Dienstkleidung (Poloshirt, Sicherheitsschuhe) umfasst. Streit besteht über die Vergütungspflicht dieser Zeiten, insbesondere unter Bezug auf § 611 BGB und einschlägige Tarifverträge. Die Vorinstanzen haben unterschiedlich entschieden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass Umkleidezeiten im Betrieb als vergütungspflichtige Arbeitszeit gemäß § 611 Abs. 1 BGB anzusehen sind, da das An- und Ablegen besonders auffälliger Dienstkleidung fremdnützige Tätigkeit darstellt. Ein tariflicher oder arbeitsvertraglicher Ausschluss der Vergütung liegt nicht vor. Die Sache wird zur Bemessung der Vergütung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (§§ 256, 562, 563 ZPO).

Praxishinweis
Umkleidezeiten für besonders auffällige Dienstkleidung sind grundsätzlich vergütungspflichtig, sofern sie im Betrieb erfolgen. Tarifverträge müssen eine klare Regelung enthalten, um eine Vergütungspflicht auszuschließen. Arbeitgeber sollten Umkleidezeiten dokumentieren und tarifliche Bindungen sorgfältig prüfen.

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  • 1Vergütung von Umkleidezeiten: In welchem zeitlichen Umfang?Eingeschränkter Zugriff
    https://www.vahlekuehnelbecker.de/blog/ · 13. Juli 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.04.2018 - 5 AZR 245/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 245/17
Entscheidungsdatum : 25. April 2018
Amtliche Quelle :

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