BGH, Urteil vom 10.04.2018 - VI ZR 396/16
LG Hamburg 13. Dezember 2013
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OLG Hamburg 19. Juli 2016
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BGH 10. April 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, ein Zusammenschluss ökologischer Betriebe, verlangt von der Beklagten Unterlassung der Verbreitung rechtswidrig erlangter Filmaufnahmen aus Hühnerställen, die Produktionsbedingungen dokumentieren. Die Aufnahmen wurden von einem Tierschutzaktivisten ohne Erlaubnis gefertigt und in Fernsehsendungen ausgestrahlt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB oder § 824 BGB besteht. Die Filmaufnahmen enthalten keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Trotz Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG, da die Beklagte die Aufnahmen nicht selbst rechtswidrig erlangt hat und die Berichterstattung einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf leistet.

Praxishinweis
Die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen durch Medien ist zulässig, wenn der Publizierende nicht selbst den Rechtsbruch begangen hat und ein überragendes öffentliches Interesse an der Aufklärung besteht. Unternehmer müssen sich eine wahre, kritische Berichterstattung zu ihren Geschäftspraktiken grundsätzlich gefallen lassen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.04.2018 - VI ZR 396/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 396/16
Entscheidungsdatum : 9. April 2018
Amtliche Quelle :

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