BGH, Urteil vom 08.04.2016 - V ZR 73/15
OLG Bremen 10. März 2015
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BGH 8. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, belastet mit einem dinglichen Vorkaufsrecht zugunsten der Beklagten. Die Einigung über das Vorkaufsrecht erfolgte formfrei, ohne notarielle Beurkundung. Nach Verkauf des Grundstücks an einen Dritten verlangen die Beklagten Ausübung des Vorkaufsrechts.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB, da das dingliche Vorkaufsrecht wirksam durch Einigung und Eintragung (§ 873 BGB) entstanden ist. Die Einigung bedarf entgegen § 311b Abs. 1 BGB nicht der notariellen Beurkundung. Die Heilung des Formmangels des Verpflichtungsgeschäfts erfolgt durch Eintragung (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB).

Praxishinweis
Die dingliche Einigung zur Bestellung eines Vorkaufsrechts ist formfrei und bedarf keiner notariellen Beurkundung. Formmängel des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts können durch Eintragung in das Grundbuch geheilt werden, was die Wirksamkeit des Vorkaufsrechts sichert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.04.2016 - V ZR 73/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 73/15
Entscheidungsdatum : 7. April 2016
Amtliche Quelle :

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