BAG, Urteil vom 10.02.2009 - 3 AZR 627/07
BAG 10. Februar 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt nachträgliche Anpassung seiner betrieblichen Leistung und Betriebsrente zum 1. Januar 1997 und 2000 gemäß § 16 BetrAVG und § 20 LO Bochumer Verband. Die Beklagte verweigert dies mit Verweis auf versäumte Rügefristen und fehlende Mitgliedschaft in Interessenvertretungen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da Ansprüche auf nachträgliche Anpassung gemäß § 16 BetrAVG erlöschen, wenn die Rügefrist nicht eingehalten wird. Die streitbeendende Wirkung früherer Anpassungsentscheidungen gilt auch für das Konditionenkartell des Bochumer Verbandes. Eine Rüge durch Interessenvertretungen gilt nicht für Nichtmitglieder. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird nicht verletzt.

Praxishinweis
Nachträgliche Anpassungsansprüche auf Betriebsrenten und vergleichbare Leistungen verfallen bei Fristversäumnis der Rüge gemäß § 16 BetrAVG. Verbandsrügen schützen nur Mitglieder. Arbeitgeber können zeitlich differenzierte Nachweisanforderungen zur Wahrung der Rügefrist rechtfertigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 10.02.2009 - 3 AZR 627/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 3 AZR 627/07
Entscheidungsdatum : 9. Februar 2009

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