BGH, Urteil vom 14.01.2021 - 4 StR 95/20
LG Frankenthal 28. Oktober 2019
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BGH 14. Januar 2021

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Ein Strafbefehl des Amtsgerichts wegen gefährlicher Körperverletzung wird zum landgerichtlichen Verfahren verbunden. Der Einspruch gegen den Strafbefehl wird nach Verfahrensverbindung zurückgenommen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt zwei bedingte Vorsätze bei alternativen Tatopfern (§§ 22, 23, 224, 52 StGB). Die Einzelstrafe und Gesamtstrafe sind aufzuheben, da der Alternativvorsatz strafmildernd zu berücksichtigen ist. Die Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung des Strafbefehls ist rechtsfehlerhaft, weil nach Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO der Einspruch nicht mehr zurückgenommen werden kann und der Strafbefehl nicht rechtskräftig ist.

Praxishinweis
Bei Verfahrensverbindung eines Strafbefehlsverfahrens mit einem erstinstanzlichen Landgerichtsverfahren entfällt die Möglichkeit der Einspruchsrücknahme gegen den Strafbefehl. Alternativvorsatz bei verschiedenen Rechtsgutsträgern begründet mehrere bedingte Vorsätze, die tateinheitlich zu ahnden sind, wobei strafmildernde Berücksichtigung geboten ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.01.2021 - 4 StR 95/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 95/20
Entscheidungsdatum : 14. Januar 2021
Amtliche Quelle :

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