BGH, Urteil vom 30.10.2014 - III ZR 474/13
BGH 30. Oktober 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Rückabwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags mit der im Ausland ansässigen Beklagten. Streitgegenstand ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, da eine Gerichtsstandsvereinbarung auf Liechtenstein als Erfüllungsort und Gerichtsstand verweist.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Klageabweisung, da § 29c Abs. 3 ZPO Gerichtsstandsvereinbarungen, die von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO (Haustürgeschäfte) abweichen, unzulässig sind. Die Vereinbarung zugunsten des ausländischen Gerichts verstößt gegen den verbraucherschützenden Ausschluss abweichender Gerichtsstände.

Praxishinweis
Für Klagen aus Haustürgeschäften ist der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Verbrauchers zwingend. Abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen sind nach § 29c Abs. 3 ZPO unwirksam, auch wenn der Vertrag eine Rechtswahl und Gerichtsstand im Ausland vorsieht.

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Fachbeiträge2

  • 1BGH: Von § 29c Abs. 1 ZPO zu Lasten des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.Eingeschränkter Zugriff
    anwaltsblatt.anwaltverein.de · 24. November 2014

  • 2BGH: Von § 29c Abs. 1 ZPO zu Lasten des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.Eingeschränkter Zugriff
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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.10.2014 - III ZR 474/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 474/13
Entscheidungsdatum : 29. Oktober 2014
Amtliche Quelle :

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