BGH, Urteil vom 11.03.2022 - V ZR 35/21
KG 28. Januar 2021
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BGH 11. März 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwerben ein denkmalgeschütztes Grundstück mit Gebäude unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Sie verlangen Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens unvollständiger Kellerabdichtung. Das Berufungsgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrags, die Revision ist auf die Schadenshöhe beschränkt zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Anspruch auf kleinen Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB bemisst sich nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten. Das Gericht hat gemäß § 287 Abs. 1 ZPO den Schaden nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schätzen. Eine pauschale Kürzung um 30 % der Sachverständigenkosten ist unzulässig, da keine absolute Gewissheit erforderlich ist.

Praxishinweis
Bei fiktiver Schadensberechnung im Kaufrecht ist eine umfassende Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Die Schadenshöhe darf nicht allein am unteren Rand einer Schätzungsbandbreite orientiert werden. Arglist kann den Haftungsausschluss durchbrechen, auch bei denkmalgeschützten Immobilien.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.03.2022 - V ZR 35/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 35/21
Entscheidungsdatum : 10. März 2022
Amtliche Quelle :

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