BGH, Beschluss vom 09.03.2016 - IV ZR 266/14
OLG Düsseldorf 27. Juni 2014
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BGH 21. Oktober 2015
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BGH 9. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger rügt die Nichtberücksichtigung seiner Vorbringen zur Abwehrdeckung und zur Auslegung des § 158n VVG a.F. im Rechtsschutzversicherungsvertrag. Streitgegenstand ist, ob der Versicherer trotz Zahlung der Anwaltsvergütung durch den Versicherungsnehmer auf Abwehrdeckung verweisen kann.

Entscheidungsgründe
Der IV. Zivilsenat weist die Anhörungsrüge zurück, da der Senat die Vorbringen des Klägers berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet hat. Entscheidend ist, dass eine Abwehrdeckung kraft Zusage eintritt, ohne ausdrückliche Erklärung des Versicherers. § 158n VVG a.F. wird richtlinienkonform ausgelegt, ohne dass ein Umsetzungsdefizit vorliegt.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt, dass der Versicherer bei Zusage von Abwehrdeckung nicht auf Kostenerstattung durch den Versicherungsnehmer verwiesen werden kann. Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn eigene Rechtsansichten gegen die Senatsrechtsprechung gesetzt werden. Richtlinienkonforme Auslegung des § 158n VVG a.F. ist anerkannt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 09.03.2016 - IV ZR 266/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IV ZR 266/14
    Entscheidungsdatum : 8. März 2016
    Amtliche Quelle :

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