BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 36/12
BGH 11. Juli 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger fordern Rückzahlung einer Mietkaution gemäß § 551 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses. Die Beklagte setzt die Kaution mit behaupteten Forderungen aus einem früheren, anderen Mietverhältnis auf. Die Klage wird in erster und zweiter Instanz stattgegeben; die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Aufrechnung mit mietfremden Forderungen trotz Beendigung des Mietverhältnisses. Die Mietkaution ist treuhänderisch ausschließlich zur Sicherung von Forderungen aus dem konkreten Mietverhältnis bestimmt. Ein stillschweigendes, dauerndes Aufrechnungsverbot folgt aus der Zweckbindung der Kaution, die erst mit Rückgewähr endet.

Praxishinweis
Vermieter können Mietkautionen nicht mit Forderungen aus anderen Mietverhältnissen aufrechnen, auch wenn das Mietverhältnis beendet ist und keine Ansprüche mehr bestehen. Die Zweckbindung der Kaution schützt den Mieter vor der Verrechnung mit nicht konnexen Forderungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 36/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 36/12
Entscheidungsdatum : 10. Juli 2012
Amtliche Quelle :

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