BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R
LSG Baden-Württemberg 17. September 2019
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BSG 28. Juni 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine Musikschule und schloss mit der Revisionsklägerin Honorarverträge über Klavierunterricht. Streit besteht über die Versicherungspflicht der Lehrerin in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 1 SGB VI, 20 SGB XI, 25 SGB III, 7 Abs. 1 SGB IV).

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt auf die tatsächliche Eingliederung und Weisungsgebundenheit ab. Trotz Bezeichnung als selbstständige Tätigkeit liegt eine abhängige Beschäftigung vor, da die Lehrerin in den Betriebsablauf eingegliedert ist, Weisungen zu Zeit, Ort und Inhalt des Unterrichts unterliegt und keine unternehmerischen Freiheiten besitzt. Die vertragliche Selbstständigkeitsvereinbarung ist für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung nicht bindend.

Praxishinweis
Bei Musikschullehrern ist die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung anhand der tatsächlichen Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb vorzunehmen. Vertragsbezeichnungen und formale Selbstständigkeitsklauseln sind nicht entscheidend; unternehmerische Freiheiten und eigenes Unternehmerrisiko sind maßgeblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 3/20 R
Entscheidungsdatum : 27. Juni 2022
Amtliche Quelle :

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