BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - 1 StR 585/12
BGH 20. Februar 2013
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OLG Stuttgart 5. Dezember 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
In einer tätlichen Auseinandersetzung rivalisierender Jugendgruppen kam es zu wechselseitigen Körperverletzungen, bei denen die Beteiligten Faustschläge und Fußtritte austauschten. Die Verletzten hatten in die Handlungen eingewilligt, einzelne erlittene Verletzungen waren jedoch schwerwiegend und führten zu stationärer Behandlung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Rechtfertigung der Körperverletzungen trotz Einwilligung gemäß § 228 StGB, da bei gruppendynamischen Schlägereien die typische Eskalationsgefahr und das Fehlen wirksamer Absprachen zur Gefahrenbegrenzung die Taten sittenwidrig machen. Die Einwilligung entfaltet keine Wirkung, wenn keine sicheren Schutzmechanismen gegen schwere Verletzungen bestehen.

Praxishinweis
Bei Körperverletzungen in Gruppenschlägereien ist die Einwilligung der Beteiligten wegen der erhöhten Eskalations- und Gefährdungsgefahr regelmäßig nicht rechtfertigend. Fehlen klare Regeln und Kontrollmechanismen, sind auch nicht lebensgefährliche Verletzungen nach § 228 StGB sittenwidrig und strafbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - 1 StR 585/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 585/12
Entscheidungsdatum : 19. Februar 2013
Amtliche Quelle :

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