BVerfG, Entscheidung vom 14.02.2005 - 1 BvR 240/04
BGH 30. September 2003
>
BVerfG 14. Februar 2005
>
BGH 8. November 2005
>
OLG Hamburg 30. Oktober 2007
>
EGMR 15. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Vorstandsvorsitzender eines Großunternehmens, rügt die unautorisierte Verwendung eines technisch manipulierten Fotos seines Gesichts in einer satirischen Fotomontage durch die Beklagte zur Illustration eines kritischen Berichts. Die Manipulation verändere sein Erscheinungsbild unterschwellig und negativ.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Klageabweisung des Bundesgerichtshofs auf und stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG fest. Die Gesamtbetrachtung satirischer Darstellungen darf nicht dazu führen, dass unterschwellige Bildmanipulationen, die als unzutreffende Tatsachenbehauptungen wirken und nicht erkennbar sind, grundrechtswidrig geduldet werden.

Praxishinweis
Technisch manipulierte Bildnisse, die das Erscheinungsbild einer Person verfälschen und nicht als satirische Verfremdung erkennbar sind, können das Persönlichkeitsrecht eigenständig verletzen. Die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Persönlichkeitsrecht erfordert eine differenzierte Einzelbetrachtung der Bildbestandteile.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge3

  • 1Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Rechtliche Ansprüche gegen DeepfakesEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 17. Juli 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 14.02.2005 - 1 BvR 240/04
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 240/04
Entscheidungsdatum : 13. Februar 2005
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text