BVerfG, Entscheidung vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03
BVerfG 13. Juni 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Unternehmen (Kläger) begehrt Primärrechtsschutz gegen eine öffentliche Auftragsvergabe unterhalb des gemeinschaftsrechtlichen Schwellenwerts gemäß §§ 97 ff., 100 Abs. 1 GWB. Der Auftraggeber (Beklagte) vergibt den Auftrag ohne Anwendung des besonderen Nachprüfungsverfahrens, der Kläger wird ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht verneint eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG und des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 GG). § 97 Abs. 7 GWB gewährt nur bei Überschreitung der Schwellenwerte subjektive Rechte. Die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt durch den Gesetzgeber, der den Primärrechtsschutz aus Gründen der Verfahrensökonomie und Effizienz auf Aufträge oberhalb der Schwellenwerte beschränkt.

Praxishinweis
Primärrechtsschutz im Vergaberecht besteht nur bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte (§§ 97 ff. GWB). Für Aufträge darunter bleibt es bei Sekundärrechtsschutz, insbesondere Schadensersatzansprüchen. Die Schwellenwerte sind verfassungsrechtlich zulässig und begründen keine Gleichheitsrechtsverletzung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 1160/03
    Entscheidungsdatum : 12. Juni 2006
    Amtliche Quelle :

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