BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - I ZB 38/20
AG Köln 1. Juli 2019
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LG Köln 31. März 2020
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BGH 17. Dezember 2020
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BGH 13. April 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing über deren Internetanschluss in Anspruch. Die Beklagte bestreitet die Nutzung und verweist auf eine Fremdnutzung während der Vermietung der Wohnung via Airbnb. Die Klägerin nimmt die Klage zurück und verlangt Kostenerstattung.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt den Beschluss auf, da § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO nicht anwendbar ist, wenn die Klage aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt zulässig und begründet war. Ein Wegfall des Klageanlasses muss vor Rechtshängigkeit eingetreten sein; eine analoge Anwendung auf nach Rechtshängigkeit eintretende Ereignisse ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Bei Klagerücknahme ist § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur anwendbar, wenn die Klage zumindest zeitweise aussichtsreich war und der Anlass vor Rechtshängigkeit entfiel. Bei von Anfang an aussichtslosen Klagen trägt der Kläger die Kosten, auch wenn die Klage zurückgenommen wird.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - I ZB 38/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZB 38/20
    Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2020
    Amtliche Quelle :

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