BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R
BSG 23. Juli 2014
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BSG 23. Juli 2014
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BVerfG 27. Juni 2018
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BVerfG 28. Oktober 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, seit 2008 pflichtversichert in der GKV, verlangt Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen auf Pensionskassenleistungen, die er nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis selbst finanziert hat. Streitgegenstand sind die Beitragspflicht nach §§ 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 237 S. 1 Nr. 2 SGB V.

Entscheidungsgründe
Die Leistungen der Pensionskasse gelten als Renten der betrieblichen Altersversorgung und unterliegen der Beitragspflicht gemäß §§ 229, 237 SGB V. Die Rechtsprechung zur Direktversicherung ist nicht auf Pensionskassen übertragbar, da diese institutionell dem Betriebsrentenrecht zugeordnet bleiben. Die Fortführung des Vertrags durch den Arbeitnehmer ändert nichts an der Beitragspflicht.

Praxishinweis
Beiträge zur GKV sind auch auf von Pflichtversicherten nach Ausscheiden selbst finanzierte Pensionskassenrenten zu entrichten. Die Unterscheidung zur Direktversicherung ist entscheidend; eine Beitragsfreiheit bei Fortführung der Versicherung durch den Arbeitnehmer besteht bei Pensionskassen nicht. Relevanz für Beratung zur Beitragsbelastung betrieblicher Altersversorgung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 KR 28/12 R
Entscheidungsdatum : 22. Juli 2014
Amtliche Quelle :

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