BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R
LSG Rheinland-Pfalz 17. Juni 2010
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BSG 30. März 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, pflichtversichert in der GKV, erhielt Kapitalleistungen aus zwei ursprünglich als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen zugunsten seiner Ehefrau. Nach Versicherungsnehmerwechsel auf die Ehefrau forderte die Beklagte Krankenversicherungsbeiträge auf die Kapitalleistungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass Beiträge nur auf den Teil der Kapitalleistungen zu entrichten sind, der auf Prämien beruht, die während der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlt wurden (§§ 226, 229 SGB V). Die Beitragspflicht umfasst auch Hinterbliebenenleistungen. Die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils erfolgt prämienratierlich, nicht zeitratierlich. Die Zahlstelle muss eine qualifizierte Bescheinigung mit nachvollziehbarer Berechnung vorlegen.

Praxishinweis
Bei Kapitalleistungen aus Direktversicherungen ist die Beitragspflicht differenziert nach Versicherungsnehmereigenschaft zu prüfen. Versicherer sind verpflichtet, die beitragspflichtigen Anteile detailliert zu melden. Krankenkassen müssen keine Einzelfallprüfung des Arbeitsverhältnisses vornehmen, sondern an die institutionelle Einordnung anknüpfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 KR 16/10 R
Entscheidungsdatum : 29. März 2011
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text